Rn 7

Das Vorliegen einer Interessenkollision ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, ausgehend von der vertraglichen Pflicht und der ausgeführten Tätigkeit des Maklers, zu entscheiden (BGH NJW 64, 1467; 70, 1075). Eine Interessenkollision soll sich regelmäßig nicht ergeben, wenn der Makler zumindest für eine Partei nur den Nachweis führt (BGH NJW-RR 98, 992; 03, 991). Ferner bringen andere Tätigkeiten des Maklers insoweit regelmäßig keine Interessenkollision (zB Rechtsanwalt für eine Seite BGH NJW 00, 3067 [BGH 08.06.2000 - III ZR 186/99]) mit sich. Obwohl bei einer Vermittlungstätigkeit die Interessenkollision grds vorliegt, kann sich die ›Erlaubnis‹ ausnahmsweise daraus ergeben, dass die Doppeltätigkeit für die jeweils andere Seite klar und eindeutig erkennbar ist (BGH NJW-RR 98, 992, 998; 00, 430 [BGH 11.11.1999 - III ZR 160/98]). Dafür wird man einen entspr Hinweis des Maklers verlangen müssen. Unzutreffende Angaben des Maklers können eine Interessenkollision nicht beseitigen (Frankf NJW-RR 88, 1199 [OLG Frankfurt am Main 18.05.1988 - 17 U 83/87]). Ferner können sog Vertrauensmakler (dazu § 652 Rn 66) nicht als Vermittlungsmakler für die andere Partei des Hauptvertrags tätig werden (BGH NJW-RR 00, 430 [BGH 11.11.1999 - III ZR 160/98]). Darüber hinaus wird man die Möglichkeit der Doppeltätigkeit ablehnen müssen, wenn den Makler eine besondere Pflicht zur Unparteilichkeit trifft oder er mit der Doppeltätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt (BGH NJW 04, 154, 157 [BGH 14.10.2003 - XI ZR 134/02]; Rostock MDR 09, 194 [OLG Rostock 01.10.2008 - 1 U 98/08]).

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