Rn 63

Die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Makler. Das bezieht sich auf: die Wirksamkeit des Maklervertrags (zum Hinweis auf die Entgeltlichkeit: BGH NJW-RR 99, 361 [BGH 17.09.1998 - III ZR 174/97]), den Nachweis oder die Vermittlung, den Abschluss des wirksamen Hauptvertrags, der mit der angestrebten Maklertätigkeit übereinstimmt (zu Erleichterungen bei wirtschaftlicher (und persönlicher) Gleichwertigkeit BGH NJW 98, 2277 [BGH 07.05.1998 - III ZR 18/97]), und im Grundsatz für den Kausalzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Abschluss des Hauptvertrags (Ausnahmen Rn 57).

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