Rn 2

Nach I kann der Veranstalter seine Haftung für Schäden die keine Körperschäden sind und die außerdem nicht schuldhaft herbeigeführt werden, auf den dreifachen Reisepreis beschränken. Verschulden umfasst auch Fahrlässigkeit (§ 276 I). Eine Beschränkung für Leistungsträger (vgl § 651h I Nr 2) gibt es nicht (mehr).

 

Rn 3

Wie bei § 651h II nach II gilt der Vorrang internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften. Kann der Reisende wegen Minderung (§ 651m) oder eines Anspruchs auf Schadensersatz (§ 651n) vom Veranstalter Zahlung verlangen, muss er sich nach III 1 den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund der genannten internationalen Übereinkünfte wegen desselben Ereignis bereits erhalten hat; er soll die Ansprüche nicht kumulieren und damit eine überkompensatorische Entschädigung erhalten können (BTDrs 18/10822, 86; vgl auch § 651a Rn 38). Entspr erfolgt eine spiegelbildliche Anrechnung (III 2). Droht eine Überkompensation aber nicht, ist § 651p III einschr auszulegen und keine Anrechnung vorzunehmen (AG Bremen 3.4.20 – 8 C 43/20; BeckOGK/Kramer § 651p Rz 97).

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