Rn 9
Nach einer (wirksamen) Kündigung ist weiterhin Minderung und Schadensersatzansprüche (§ 651n I) möglich. Es darf der gleiche Mangel aber nicht doppelt berücksichtigt werden (BGH NJW 85, 132 [BGH 20.09.1984 - VII ZR 325/83]).
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