Rn 10

Ist eine Rückbeförderung geschuldet, aber wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vgl § 651h III 2) nicht möglich, muss der Veranstalter Beherbergungskosten für bis zu drei Nächte (alleine) tragen. Maßgeblich sind die Kosten einer in Ansehung des Pauschalreisevertrags angemessenen Unterkunft. Davon kann er sich nicht durch Kündigung befreien. Vor Reiseantritt können die Parteien nach § 651h I, III bzw IV 1 Nr 4 der Rücktritt erklären, nach Reiseantritt aber nur noch der Reisende. Nimmt ein Reisende bei einer vom Reiseveranstalter zu vertretenden Nichtbeförderung eine weitere (Hotel-)Übernachtung in Anspruch, gilt nicht IV, ggf kommt ein Schadensersatzanspruch des Reisenden in Betracht (BTDrs 18/10822, 82). Ausnahmen von der Pflicht zur Kostentragung für nur drei Übernachtungen nennt V, nämlich wenn (Nr 1) sich das aus anderen Regelungen der EU (zB Fluggastrechteverordnung; dazu § 651a Rn 38 mit EuGH v 31.1 13 – C-12/11) ergibt, oder (2.) der Reisende besonders schutzwürdig ist.

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