Rn 2

Mit dem Verlangen nach Abhilfe binnen angemessener Frist (vgl II) verlangt der Reisende Erfüllung des vertraglich Geschuldeten. Er zeigt mit ihr zugleich den Mangel an (§ 651o I), während die Mängelanzeige (oder ein Rückbeförderungsverlangen) idR kein Abhilfeverlangen ist. Das Verlangen muss, soweit das zumutbar ist, dem Veranstalter bzw dessen Vertreter zugehen (Kobl v 5.10.09 – 5 U 766/09), idR also der örtlichen Reiseleitung (zur Informationspflicht s Art 250 § 6 II Nr 4 EGBGB), die, soweit vorhanden, erreichbar sein muss (LG Frankfurt NJW 85, 330 [LG Frankfurt am Main 19.11.1984 - 2/24 S 146/84]; NJW-RR 91, 631 [LG Frankfurt am Main 07.01.1991 - 2 S 492/89]; 86, 55). Fehlt eine zumutbare Ansprechmöglichkeit, kann es ersatzweise an den einzelnen Leistungsträger gerichtet werden (str., zur Anscheinsvollmacht s Frankf RRA 13, 111, 112). Die Abhilfe besteht in einer dem Reisenden subjektiv und objektiv zumutbaren (Bsp für Unzumutbarkeit Frankf NJW-RR 88, 632: Umquartierung kurz vor Urlaubsende; LG Frankfurt NJW-RR 89, 312: zweifache Umquartierung), wenigstens gleichwertigen oder ggf kostenfrei höherwertigen vertragsgemäßen (BGH NJW 83, 35 [BGH 23.09.1982 - VII ZR 22/82]) Leistung (KG NJW-RR 93, 1209). In I meint Abhilfe Beseitigung des Mangels. Bei einer Abhilfe durch Ersatzleistung (III) werden andere als die an sich geschuldeten Reiseleistungen erbracht (§ 651i III Nr 3). Der Reisende ist über die angebotene Ersatzleistung zu informieren (LG Frankfurt NJW 86, 1616; 83, 233 [LG Frankfurt am Main 06.12.1982 - 2/24 S 156/82]: Möglichkeit einer Besichtigung). Besondere Anforderungen bestehen, hat der Veranstalter den Mangel bewusst wider Treu und Glauben verursacht, zB durch planmäßige Überbuchung eines Hotels (vgl Celle RRa 04, 9 [OLG Celle 16.07.2003 - 11 U 84/03]). Eine Abhilfe, die diesen Vorgaben nicht entspricht, muss der Reisende nicht als Ersatzleistung annehmen; im Einzelfall kann § 242 eine Grenze bilden (vgl BGH NJW 05, 1047 [BGH 11.01.2005 - X ZR 118/03]).

 

Rn 3

Abhilfekosten (zB für Kommunikation oder Transport) trägt analog §§ 637, 634 Nr 2 der Veranstalter (BGH NJW 83, 448 [BGH 18.11.1982 - VII ZR 25/82]). Nach Abhilfe bleibt das Minderungsrecht (§ 651m) für zuvor entstandene oder verbleibende Beeinträchtigungen bestehen. Lehnt der Reisende eine zumutbare Ersatzleistung ab, behält er es bis zu der Höhe, in der er hätte mindern dürfen, wenn er das zumutbare Angebot angenommen hätte (LG Frankfurt NJW 85, 1474 [LG Frankfurt am Main 07.01.1985 - 2/24 S 214/84]). Ist auch die Ersatzleistung mangelhaft, kann er sie annehmen und ergänzend mindern. Ein Verzicht am Urlaubsort auf weitere Ansprüche ist unwirksam (hM); im Einzelfall kann darin ein Vergleich liegen.

 

Rn 4

Verweigert (I 2) werden darf die Abhilfe bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigem Kosten (vgl §§ 635 III, 275 II), also zB bei im Vergleich zur Größe und Bedeutung des Mangels unverhältnismäßigen Beseitigungskosten (vgl Frankf MDR 10, 915 zur Unverhältnismäßigkeit bei Unterbringung im 4- statt 5-Sterne Hotel, wenn die Ersatzunterbringung 6 mal so teuer ist wie das gebuchte Hotel). Wird Abhilfe zu Unrecht verweigert, kann der Reisende insbes Rechte aus § 651i III Nr 6 u 7 haben.

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