Gesetzestext

 

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

A. Ersetzungsbefugnis.

 

Rn 1

Alternativ zum Rücktritt (§ 651h I 1) kann der Reisende nach der unabdingbaren Norm (§ 651y) vom Veranstalter ohne Angabe von Gründen einseitig mit empfangsbedürftiger Willenserklärung auf dauerhaftem Datenträger (§ 126b S 2) verlangen, dass ein einverstandener Dritter (Ersatzreisender) durch rechtsgeschäftliche Übertragung in den (ganzen) Vertrag eintritt (§ 398 Rn 27 ff; Hager RRa 12, 214–218). Hat der Veranstalter zuvor Pflichten ggü dem ursprünglichen Vertragspartner erfüllt, wirkt das auch ggü dem Eintretenden. IdR wird der Reisende den Dritten (hinreichend individualisiert) benennen. Es kann Auswahl durch den Veranstalter vereinbart werden.

 

Rn 2

Zeitgrenze: Bis zu einer angemessenen Frist vor Reiseantritt, dh möglichst mit einer solchen Frist, dass der Veranstalter ggf sein Widerrufsrecht (II) ausüben, seine Leistungsträger informieren und neue Reiseunterlagen ausstellen kann. I2 bestimmt die Höchstgrenze mit 7 Tagen; idR genügen 1–2 Tage; bei Last-Minute-Reisen besteht höchstens die Frist wie für die Buchung selbst.

B. Widerspruchsrecht (II).

 

Rn 3

Frist: Unverzüglich (BeckOGK/Harke Rz 17). Der Grund in II ist abschließend und kann nicht vertraglich erweitert werden. Unzulässig ist daher, die Ersetzung von einer vorherigen Kostenerstattung abhängig zu machen (LG Frankfurt RRa 12, 76, 77). Reiseerfordernisse können sich ergeben aus der Art (zB Senioren- oder Jugendreise; Flugreise), dem Ziel (gesundheitliche Anforderungen wie Impfungen oder Tropentauglichkeit), oder dem Programm der Reise (zB Fitness und Erfahrung bei Berg-, Tauch-, Segel- oder Skitour). Das andere Geschlecht des Eintretenden rechtfertigt einen Widerspruch nur, wenn eine Unterbringung in Mehrbettzimmern vorgesehen und ein Bettwechsel nicht mehr möglich ist.

 

Rn 4

Entgegenstehende gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen können sich ergeben zB bei einem Sammelvisum, sonstigen Einreisebestimmungen, bezüglich Gesundheitszeugnisse, nicht aus vertraglichen Vereinbarungen wie AGB. Beim wirksamen Widerspruch ist der Eintritt unwirksam.

C. Rechtsfolge.

 

Rn 5

Nach Eintritt mangels (wirksamen) Widerspruchs hat nur der Eintretende Rechte (auch: Gewährleistungsrechte) aus dem Vertrag (str). Er selbst schuldet gesamtschuldnerisch einen noch nicht gezahlten Reisepreis einschließlich durch den Eintritt verursachter (erforderlicher) Mehrkosten (III 1 – vgl BGH 27.9.16 – X ZR 141/15 Rz 11), zB Kosten und Gebühren für Neu- oder Umbuchungen (BGH aaO Rz 12), Porti, Telefongespräche, Fernschreiben. III 2 beschränkt die Erstattungspflicht auf angemessene und tatsächlich entstandene Mehrkosten. Eine Pauschalierung ist nicht möglich (BTDrs 18/10822, 72); im Prozess kann § 287 I, II ZPO helfen. Der Veranstalter muss dem Reisenden einen Nachweis erteilen (IV).

 

Rn 6

Die zusätzliche Haftung des ursprünglichen Vertragspartners (vgl § 421 I 1) dient der Sicherung des Veranstalters. Zwischen dem ursprünglichen Vertragspartner und dem Reisenden wird idR ein Übernahmevertrag vorliegen, der die jeweiligen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis regelt. Nimmt der Reisende wegen eines unberechtigten Widerspruchs nicht an der Reise teil, muss er nicht den Preis zahlen und hat er Ansprüche gem §§ 280, 241 II.

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