Rn 1

Alternativ zum Rücktritt (§ 651h I 1) kann der Reisende nach der unabdingbaren Norm (§ 651y) vom Veranstalter ohne Angabe von Gründen einseitig mit empfangsbedürftiger Willenserklärung auf dauerhaftem Datenträger (§ 126b S 2) verlangen, dass ein einverstandener Dritter (Ersatzreisender) durch rechtsgeschäftliche Übertragung in den (ganzen) Vertrag eintritt (§ 398 Rn 27 ff; Hager RRa 12, 214–218). Hat der Veranstalter zuvor Pflichten ggü dem ursprünglichen Vertragspartner erfüllt, wirkt das auch ggü dem Eintretenden. IdR wird der Reisende den Dritten (hinreichend individualisiert) benennen. Es kann Auswahl durch den Veranstalter vereinbart werden.

 

Rn 2

Zeitgrenze: Bis zu einer angemessenen Frist vor Reiseantritt, dh möglichst mit einer solchen Frist, dass der Veranstalter ggf sein Widerrufsrecht (II) ausüben, seine Leistungsträger informieren und neue Reiseunterlagen ausstellen kann. I2 bestimmt die Höchstgrenze mit 7 Tagen; idR genügen 1–2 Tage; bei Last-Minute-Reisen besteht höchstens die Frist wie für die Buchung selbst.

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