Gesetzestext

 

1Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 

Rn 1

Von den Bestimmungen in Kapitel 3 kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, auch nicht durch Individualvereinbarungen. Ebenso macht § 650o die Regelung in § 640 II 2 zu zwingendem Recht. Ausgenommen sind die Regelungen in § 650m, die in dem durch § 309 Nr. 15 festgelegten Umfang lediglich AGB-fest ausgestaltet sind.

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