Rn 12

§ 650l gewährt dem Verbraucher durch Verweisung auf § 355 (zu den Einzelheiten s dort) eine gesetzliches Widerrufsrecht. Danach beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, beginnend mit der Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Der notwendige Inhalt der Baubeschreibung wird durch Art 249 § 3 EGBGB vorgegeben, der als Anlage 10 ein entsprechendes Muster bereitstellt. Gem § 356e beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt auch ohne eine taugliche Belehrung zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl § 355 II 2).

 

Rn 13

Mit der Erklärung des Widerrufs übt der Verbraucher ein Gestaltungsrecht aus, dass sich nur auf den Verbraucherbauvertrag als ganzes beziehen kann. Die Widerrufserklärung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

 

Rn 14

Für die Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherbauvertrages enthält die neu geschaffene Vorschrift des § 357d (s dort) Sonderregeln, die von denen für die Abwicklung des Rücktritts in §§ 346 ff BGB abweichen. Danach gilt im Wesentlichen: Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen, wie regelmäßig, ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher Wertersatz, der anhand der vereinbarten Vergütung ermittelt werden muss. Nur wenn diese ›unverhältnismäßig hoch‹ ist, kommt es stattdessen auf den Marktwert der erbrachten Leistungen an.

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