Rn 1

Mit der Einführung eines eigenständigen Vertragstyps ›Verbraucherbauvertrag‹ will der Gesetzgeber den besonderen Schutzbedürfnissen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen Rechnung tragen. Dazu hat er in § 650i den Verbraucherbauvertrag definiert und damit den Anknüpfungspunkt für die nachfolgenden Vorschriften gelegt, die die Vertragsparteien im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages gem § 650o mit Ausnahme des § 650m zwingend beachten müssen. Kernstück des Regelwerks sind die §§ 650j und 650k, die eine vorvertragliche Baubeschreibungspflicht des Unternehmers begründen, deren Inhalt mit Vertragsschluss zum Vertragsgegenstand wird und die vertragliche Leistungspflicht des Unternehmers in Form von Beschaffenheitsvereinbarungen festlegt. Neu eingeführt hat der Gesetzgeber in § 650l ein nach Maßgabe des § 355 konzipiertes Widerrufsrecht, das durch Sonderregelungen für den Widerruf und die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages in §§ 356d und 357d flankiert wird. § 650m enthält verbraucherschützende Sonderregelungen für die Geltendmachung von Abschlagszahlungen durch den Unternehmer. Schließlich bestimmt § 650n, dass der Unternehmer vor Beginn der Ausführung der geschuldeten Leistung Planungsunterlagen herstellen und herausgeben muss, die der Verbraucher benötigt, um gegenüber den Behörden nachweisen zu können, dass entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorgaben gebaut werden wird.

 

Rn 2

Die neu geschaffenen Regelungen zum Verbraucherbauvertrag schaffen in ihrem Anwendungsbereich eine in vielfältiger Weise besonders ausgestaltete Rechtsbeziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher, deren genaue Beschreibung und Analyse der einschlägigen Spezialliteratur vorbehalten bleiben muss (vgl ausf zum Ganzen: Leupertz/Preussner/Sienz/Langjahr §§ 650i–650o). Die folgenden Ausführungen sollen lediglich die Eckpunkte des gesetzlichen Regelungskonzepts erläutern und wesentlich rechtliche Grundgedanken für die Anwendung der einzelnen Rechtsvorschriften beleuchten.

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