Rn 10

Nicht unter 1 zu subsumieren sind sicherlich Arbeiten an Personen (da keine Gegenstände; zB Haarschnitt) und die Herstellung von geistigen Werken (Architektenplanung, Gutachten, Theateraufführungen). Dies gilt selbst dann, wenn diese Werke in einem Gegenstand verkörpert werden (so bei schriftlichen Gutachten, individuellen Softwarelösungen auf Datenträger, künstlerischen Leistungen, Plänen). Dies vor dem Hintergrund, dass das geistige Werk und nicht die Sache als Träger des geistigen Werks prägend ist. Daher unterfallen auch in Plänen festgehaltene Architektenleistungen dem Werkvertragsrecht (vgl BTDrs 14/6040, 268). Anders zu beurteilen sind hingegen die Fälle, in denen Planungs- bzw Konstruktionsarbeiten zwar zum Gegenstand eines Vertrages über die Herstellung und Lieferung von Bau- bzw Anlagenteilen gehören, aber nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden (BGH BauR 09, 1581, 1585 Tz 24 ff – Statik einer Siloanlage). Auch nach der Neufassung des § 650 ist die Errichtung eines Bauwerks (zum Begriff s § 634a Rn 6) nach Werkvertragsrecht zu beurteilen (MüKo/Busche § 650 Rz 9 mwN), da insofern eine unbewegliche Sache hergestellt wird, Arg § 634a I Nr 2 (früher ebenfalls Werkvertrag, weil Baustoffe bloße Zutaten und das Baugrundstück regelmäßig die Hauptsache darstellten). Das gilt für alle Arbeiten, die für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung und die Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind (vgl BGH BauR 03, 1391; BauR 16, 1478 – Photovoltaikanlage). Werkvertragsrecht findet deshalb auch Anwendung bei Lieferung und Einbau von Einzelteilen oder technischen Anlagen/Maschinen, die ins Bauwerk integriert werden und dessen funktionsgerechter Herstellung, Umgestaltung oder Erhaltung dienen (Pelletiermaschine: BGH BauR 03, 1391; Müllpresse: BGH NJW 02, 664; Getriebegenerator: BGH BauR 02, 1260). Demggü unterliegt die bloße Herstellung und Lieferung von Bauteilen ohne (prägenden) Einbau über § 650 den Bestimmungen des Kaufrechts (s Rn 6), dass solche Bauteile idR zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, ändert daran nichts (BGH BauR 09, 1581, 1583 Tz 15; vgl auch: Leupertz BauR 06, 1648, 1649 f; aA Mankowski MDR 03, 854, 856; Schudnagies NJW 02, 396, 398).

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