Rn 9

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie stellt in Art 1 II lit b auf bewegliche körperliche Gegenstände ab und nimmt dabei zum einen Güter aus, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderer gerichtlicher Maßnahmen verkauft werden, zum anderen nicht abgegrenztes, abgefülltes Wasser/Gas sowie Strom (nicht körperlich). IÜ ist die RL in diesem Punkt wenig aussagekräftig, eine Präzisierung des Begriffs durch die Rspr des EuGH ist noch nicht erfolgt. Sie umfasst allerdings nach ihrem Ziel und Zweck nur Verbrauchsgüter. Deshalb wird erwogen, nur Verbrauchsgüter als bewegliche Sache iSd § 650 anzusehen (Erman/Schwenker § 651 Rz 5, mit dem Hinweis auf die negative Folge der unterschiedlichen Definition des Begriffs bewegliche Sache; vorbehaltlich EuGH-Überprüfung; ähnl Metzger AcP 204, 231, 253; in diese Richtung auch 14. Aufl Rz 9). Das ist abzulehnen. Dem Wortlaut des § 650 ist keine Beschränkung auf Verbrauchsgüter zu entnehmen. Sie war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, der im Interesse einer starken Vereinfachung des Rechts für § 651 nF gerade keine Aufspaltung zwischen Verbrauchs- und Investitionsgütern vorgenommen hat (vgl BGH BauR 09, 1581, 1584 Tz 19 unter Hinweis auf BTDrs 14/6040, 267 f; vgl auch: Rudolph BauR 09, 1796, 1810 f). Aus der RL selbst und ihrer Entstehungsgeschichte (hierzu: Rudolph, Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht, 67 ff) ergibt sich die Notwendigkeit einer Beschränkung des § 650 auf Geschäfte mit ›Massengütern‹, die zum Verbrauch bestimmt sind, nicht. Denn auch die RL erfasst nach der Legaldefinition des Verbrauchsguts in Art 1 II grds alle Geschäfte mit Verbrauchern über körperliche bewegliche Gegenstände, also auch solche, die typischerweise nicht von Verbrauchern bestellt werden. Ausgenommen hiervon sind nur die in Art 1 II RL ausdrücklich aufgeführten Güter (BGH BauR 09, 1581, 1584 Tz 20). Wegen der überschießenden Umsetzung der RL findet § 650 über den Regelungsbereich der RL hinaus auch auf Verträge mit Unternehmern Anwendung (ausf zum Ganzen: Rudolph BauR 09, 1796, 1812 ff – keine ›gespaltene Auslegung‹).

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