Gesetzestext

 

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werks.

 

Rn 1

§ 646 ist im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung nur durch die Verweisung auf § 634a II (früher § 638 aF) redaktionell der neuen Gesetzeslage angepasst worden. Die Vorschrift ergänzt weiterhin § 640 I Hs 1 für die Fälle, in denen eine Abnahme nach der Beschaffenheit ausgeschlossen ist. Davon ist auszugehen, wenn eine Abnahme nach der Verkehrssitte unüblich oder sinnlos ist, so insbes bei Beförderungsleistungen (Ddorf NJW-RR 94, 1122; BGHZ 89, 160), Theateraufführungen und Konzerten etc. Dann tritt gem § 646 die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme, deren Wirkungen iRd in Bezug genommenen Vorschriften – § 634a II (Verjährungsbeginn), § 641 (Fälligkeit), §§ 644, 645 (Gefahrtragung) – eintreten. ›Vollendung‹ meint die vollständige Fertigstellung der Werkleistungen und umfasst solcherart nicht das der Abnahme inhärente (subjektive) Element der Billigung. Dementspr kommt es für den Eintritt der in § 646 genannten Abnahmewirkungen auf die Mangelfreiheit der Werkleistungen nicht an, wie sich iÜ aus der fehlenden Bezugnahme auf § 640 II (Rechtsverlust bei vorbehaltloser Abnahme trotz erkennbarer Mängel) ergibt.

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