Rn 6

Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium und der Besteller ist fortan auf die Mängelrechte des § 634 verwiesen (s iE § 633 Rn 5 ff). Es treten der Gefahrübergang (§§ 644, 645) und die Fälligkeit der Vergütung (§ 641) nebst Verzinsungspflicht (§ 641 IV) ein; die Verjährung beginnt zu laufen. Die Beweislast für die Mangelfreiheit des Werks trägt bis zur Abnahme der Unternehmer. Nach der Abnahme hat der Besteller das Vorliegen von Mängeln (mit Ausnahme der vorbehaltenen) zu beweisen. Erkennbare Mängel muss sich der Besteller bei der Abnahme vorbehalten; sonst verliert er insoweit gem § 640 II seine Mängelrechte mit Ausnahme des Anspruches auf Schadensersatz (s Rn 14). Die Abnahmewirkungen treten grds auch durch die Abnahmefiktionen in § 640 II ein (s iE Rn 12 f, insbes zur Beweislastverteilung bei fiktiver Abnahme nach § 640 II). Maßgeblich für den Eintritt der Abnahmewirkungen ist der Zeitpunkt der Abnahmeerklärung (ausdrücklich oder stillschweigend), in den Fällen des § 646 die Werkvollendung, bei der Abnahmefiktion des § 640 II der Ablauf der Frist.

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