Rn 9

Soweit § 634a I Nr 2 nicht greift, ist zu prüfen, ob der geschuldete Werkerfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht – § 634 I Nr 1. Der Begriff der Sache entspricht § 90 und umfasst Grundstücke und bewegliche Sachen (gem § 90a auch Tiere). Nicht hierunter fallen somit Leistungen am lebenden Menschen (Grüneberg/Retzlaff § 634a Rz 5). Für bewegliche Sachen greift nicht § 634a I Nr 1, sondern § 438, wenn lediglich die Verschaffung (Lieferung) einer – ggf vom Verkäufer herzustellenden (§ 650) – Sache geschuldet ist. Das gilt nicht für (selbstständig beauftragte) sachbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen, die nach obigen Grundsätzen auch dann dem werkvertraglichen Verjährungsrecht zuzuordnen sind (AnwK/Raab § 634a Rz 29). § 634 I Nr 1 betrifft also in erster Linie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Maschinen, Anlagen und Grundstücken (Gartenarbeiten – Ddorf NJW-RR02, 1336 f), uU auch solche an Gebäuden, wenn sie mit denen für eine Neuherstellung nicht vergleichbar sind (s Rn 6).

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