Rn 18

Die Parteien eines Werkvertrages bezeichnet das Gesetz als Besteller und Unternehmer, die VOB/B als Auftraggeber und Auftragnehmer. Besteller ist derjenige, dem ggü sich der Unternehmer zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet hat. Gibt es mehrere Besteller, so sind diese im Hinblick auf die geschuldete Werkleistung zumeist Mitgläubiger iSd § 432 (s dort) und bzgl der Verpflichtung, den Werklohn zu leisten, Gesamtschuldner nach § 421. Der Begriff des Unternehmers iSd § 631 ist historisch gewachsen und nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff des § 14. Werkunternehmer kann demnach auch ein Verbraucher iSd § 13 sein; es kommt insbes nicht darauf an, ob er die Werkleistungen als Kaufmann (§§ 1 ff HGB) oder überhaupt iR einer gewerblichen Tätigkeit ausübt.

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