Rn 11

Die Unwirksamkeit des Werkvertrages kann sich aus einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote iSd § 134 ergeben. Danach ist der Werkvertrag bspw nichtig, wenn beide Seiten gegen das Gesetz zur Bekämpfung verbotener Schwarzarbeit verstoßen (BGHZ 85, 39; 111, 308, 311; BGH NJW 90, 2542; Schlesw BauR 13, 826; Brandbg BauR 07, 1586 – keine Mängel- und Bereicherungsansprüche). Das hat der BGH für das SchwarzArbG in der seit dem 1.8.04 geltenden Fassung ausdr bestätigt (BauR 13, 1852) und dabei unter Hinweis auf den erweiterten Geltungsbereich des Gesetzes zugleich klargestellt, dass die Erbringung von Werkleistungen ohne Rechnung unter Vermeidung der MwSt nunmehr als Schwarzarbeit anzusehen ist; der Vertrag ist insgesamt nichtig, wenn der Unternehmer den Verstoß vorsätzlich begeht und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (anders zum alten Recht: BGHZ 136, 125; NJW-RR 01, 380). Dann stehen dem Besteller – anders als uU nach Treu und Glauben unter der Geltung des alten SchwarzArbG (BGH BauR 08, 1301; BauR 08, 1330) – keine Mängelrechte zu und er kann auch nicht die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns verlangen (BGH BauR 15, 1655). Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, die der BGH durch § 817 gesperrt sieht, sind nach Auffassung des BGH nicht gegeben (BGH BauR 2014, 1141). Liegen hingegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Besteller ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG bewusst war, kann der Vertrag wirksam sein (BGH NJW 85, 2403; NJW-RR 02, 557; NJW 84, 1175 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 121/83]; Ddorf NJW-RR 05, 852 [OLG Düsseldorf 22.12.2004 - I-22 U 37/02]; Ddorf NJW-RR 98, 1710 [OLG Düsseldorf 13.05.1998 - 22 U 245/96]; aA NK-BGB/von Sachsen Gessaphe, § 817 Rz 6 mwN – halbseitige Nichtigkeit). Insgesamt nichtig ist das Grundgeschäft hingegen idR bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH BauR 01, 397; NJW 01, 3774 – Treuhänder; auch für Bevollmächtigung: BGH NJW 02, 66; seit dem 1.7.08 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG – ersetzt) oder das StBerG (BGH NJW-RR 05, 1290 [BGH 14.04.2005 - IX ZR 109/04]). Allein die fehlende Eintragung eines Bauhandwerkers in der Handwerksrolle lässt die Wirksamkeit des Vertrages nicht entfallen (BGH MDR 76, 392; Ddorf NJW-RR 96, 661 [OLG Düsseldorf 23.05.1995 - 23 U 153/95]).

 

Rn 12

Auch das Koppelungsverbot in Art 10 § 3 MRVG stellt ein gesetzliches Verbot iSd § 134 dar. Danach sind Vereinbarungen untersagt, durch die der Erwerb eines Grundstückes von der Beauftragung eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs für den Entwurf (BGH NJW 82, 2189), die Planung und die Ausführung eines Bauwerkes auf dem Grundstück abhängig gemacht wird (KG BauR 04, 385). Die ehemals strenge Rspr hat der BGH nunmehr für die Fälle gelockert, in denen die Initiative für die gekoppelte Beauftragung eines Architekten vom Besteller/Bauwilligen ausgeht (BGH BauR 08, 2059). Jedenfalls in dieser restriktiven Auslegung ist die Vorschrift verfassungsgemäß (BVerfG NJW 11, 2782; BGH BauR 10, 1772). Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Koppelungsverbot ist die uU auch nur teilweise (BGH BauR 10, 1772) Unwirksamkeit des abgeschlossenen Architektenvertrags, wohl auch des mit dem Nachweis eines Baugrundstücks gekoppelten Architekten vorvertrages. Demgegenüber bleibt die Wirksamkeit der den Erwerb des Grundstückes betreffenden schuldrechtlichen und dinglichen Vereinbarungen idR unberührt (Ausf zum Ganzen: Korbion/Mantscheff/Vygen/Vygen Art 10 § 3 MRVG Rz 1 ff; Grüneberg/Retzlaff § 650p Rz 9; Werner/Pastor Rz 689 ff mwN).

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