Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelhafte Restaurierungsarbeiten an einem Oldtimer in Polen

 

Normenkette

BGB § 164 Abs. 2, § 472 a.F., § 633 a.F., § 634 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 24.02.2004)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.2.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückzahlung von Werklohn i.H.v. 20.000 DM bzw. 10.225,85 EUR aufgrund einer Minderung wegen seiner Behauptung nach mangelhafter Restaurierungsarbeiten.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Citroen, Modell CX, 2,5 l Turbo Diesel Break. Im Februar 2001 wurde bei einem Treffen in der Wohnung des Klägers zwischen den Parteien besprochen, welche Restaurierungsarbeiten an diesem Fahrzeug notwendig seien und welchen Kostenaufwand diese erforderten. Anschließend holte der Beklagte das klägerische Fahrzeug ab und brachte es vereinbarungsgemäß zu einer in Polen gelegenen Werkstatt zur Restaurierung. Da sich der Kläger über den Fortschritt der Arbeiten ein Bild machen wollte, begleitete er Ende März 2001 den Beklagten nach Polen. Im Dezember 2001 erhielt der Kläger das Fahrzeug zurück. Auf der Grundlage einer Aufstellung des Beklagten (Bl. 21 GA) zahlte der Kläger insgesamt 28.000 DM, und zwar zunächst 10.000 DM auf das Konto der Lebensgefährtin des Beklagten. Weitere 5.000 DM wurden durch die Lebensgefährtin des Beklagten vom klägerischen Konto abgebucht. Nach Rückgabe des Fahrzeugs überwies der Kläger an diese weitere 13.000 DM.

Am 23.1.2002 erstellte der Kläger eine "Mängelliste", wegen deren weiteren Inhalts zunächst auf Bl. 22 GA Bezug genommen wird. In einer Spalte oben rechts finden sich auf dieser unter dem einzigen dort stehenden Text "zu reparieren bis zum 6.2.2002"' die Unterschriften der Parteien.

Der Kläger hat behauptet, zur Kontaktaufnahme der Parteien sei es infolge einer Anzeige des Beklagten in der Zeitschrift "Oldtimer Markt" im Dezember 2000 oder Januar 2001 mit dem Wortlaut "CX-Restauration, neue Lederausstattung, günstig, Tel. 0 ... und 0 ..." gekommen. Der Beklagte habe ihm geschildert, in welcher Weise er als Restaurator tätig sei und welche Fahrzeuge er bereits restauriert habe. Das Treffen Anfang Februar 2001 habe stattgefunden, damit sich der Beklagte das klägerische Fahrzeug ansehen und die Restaurierungskosten habe schätzen können. Der Beklagte habe ihm dabei zahlreiche Lichtbilder der von ihm bearbeiteten Fahrzeuge gezeigt und mindestens 70 verschiedene Ledermuster in allen Farbqualitäten vorgelegt. Nach Besichtigung des Fahrzeuges habe man die erforderlichen Arbeiten wie auf Bl. 20 GA ersichtlich stichwortartig festgehalten und sich auf einen Zeitrahmen von drei Monaten, Verbringung des Fahrzeugs nach Polen durch den Beklagten sowie einen Festpreis von 16.000 DM geeinigt, auf die er die unstreitig gezahlten 10.000 DM angezahlt habe. In Polen habe er sein Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt, sondern in einem ungeheizten Holzschuppen komplett ausgeschlachtet vorgefunden. Da jedoch die anschließend besichtigte Lackiererei einen ausgezeichneten Eindruck gemacht habe, habe er der Fortsetzung der Arbeiten zugestimmt. Der Beklagte habe ihn anschließend um eine weitere Anzahlung i.H.v. - unstreitig gezahlten - 5.000 DM gebeten, da sich einer seiner Kunden im Zahlungsverzug befinde und er das Geld benötige, um seine Mitarbeiter weiter beschäftigen und Material zahlen zu können. Nach Rückgabe des Fahrzeugs im Dezember 2001 habe er zahlreiche Mängel entdeckt. Auf seine entsprechende Rüge hin habe ihm der Beklagte zunächst vorgerechnet, mehr als 1.000 Arbeitsstunden verwandt zu haben, und unter Überreichung einer Kostenaufstellung (Bl. 21 GA) für die gesamte Restaurierung 28.000 DM gefordert. Da der Beklagte die kurzfristige Beseitigung der Mängel zugesagt habe, habe er die weiteren 13.000 DM überwiesen. Da die Mängel entgegen der Zusage nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beseitigt worden seien, sei der Werklohn auf 8.000 DM zu mindern, so dass der Beklagte i.H.v. 20.000 DM überzahlt worden sei.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.225,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, mit dem Kläger einen Werkvertrag über die Restaurierung des Fahrzeugs geschlossen zu haben. Grundlage der Kontaktaufnahme der Parteien sei nicht eine Anzeige mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt gewesen. Solche Anzeigen habe er erst später, ab ca. Mitte 2001, geschaltet. Der Kläger habe sich vielmehr auf eine Anzeige gemeldet, mit der er, der Beklagte, seinen Citroen CX zum Verkauf angeboten habe. Da der eigene Citroen des Klägers reparaturbedürftig gewesen sei, habe er ein neues Fahrzeug gesucht. Bei dem vereinbarten Termin zur Besichtigung seines zum Verkauf stehenden Citroen habe er, der Beklagte, ggü. dem Kläger erwähnt, dass er zuvor das Fahrzeug in Polen von der Firma H.-Ser...

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