Rn 20

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden, soweit dies, wie regelmäßig, dem für den Adressaten erkennbaren Willen des Kündigenden entspricht, sich in jedem Falle von dem Vertragsverhältnis zu lösen (BAG NZA 10, 1348 [BAG 12.05.2010 - 2 AZR 845/08]; NJW 02, 2972). Ein besonderer Antrag des Kündigenden oder die ausdrückliche Berufung auf die Umdeutung ist nicht erforderlich (BAG NZA 04, 486 [BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03]). Wurde die Mitarbeitervertretung jedoch nur zur außerordentlichen Kündigung angehört, scheidet wegen §§ 102 I 3 BetrVG, 31 II 3 SprAuG, 79 IV BPersVG eine Umdeutung aus (Ausnahme: Mitarbeitervertretung hat außerordentlicher Kündigung ausdrückl und vorbehaltlos zugestimmt u auch sonst ist nicht erkennbar, dass sie einer umgedeuteten ordentlichen Kündigung entgegengetreten wäre, BAG AP Nr 217 zu § 626 BGB). Der ArbG sollte daher stets auch zu einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung anhören. Umdeutung in Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags scheidet wegen § 623 aus (§ 623 Rn 5). Umdeutung der Verdachtskündigung in Tatkündigung ist möglich (BAG NZA 11, 798 [BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09]).

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