Rn 101

Gem § 4 S 1 KSchG muss der ArbN innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (zu mehreren Kündigungen: BAG NZA 15, 635 [BAG 18.12.2014 - 2 AZR 163/14]) Kündigungsschutzklage erheben, wenn er geltend machen will, dass die Kündigung des AG (nicht: Eigenkündigung des ArbN [BAG NZA 17, 1524]) unwirksam ist. Hat er die Frist gewahrt (Vertreterverschulden ist zuzurechnen [BAG NZA 12, 431; Lingemann/Ludwig NJW 09, 2787]), muss er alle Einwände (Ausn: fehlende Schriftform) gegen die Wirksamkeit der Kündigung bis zum Schluss der mdl Verhandlung I. Instanz erheben, § 6 1 KSchG (auch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei falscher Angabe im Kündigungsschreiben (BAG DB 10, 2620; anders bei Umdeutung: BAG NZA 17, 773; BAG DB 06, 1116), fehlerhafter Betriebsratsanhörung (BAG NZA 14, 143; Rn 49), Kündigung entgegen § 613a IV (§ 613a Rn 31 f) oder § 15 III TzBfG (BAG NZA 10, 1142 [BVerwG 28.01.2010 - BVerwG 8 C 38.09]) und ordentlicher Unkündbarkeit (BAG NZA 08, 936). Der ArbG kann Kündigungsgründe aus der Zeit vor Ausspruch der Kündigung nachschieben, wenn sie ihm erst nach Ausspruch bekannt wurden (BAG NZA 08, 636 [BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06]).

 

Rn 101a

Wird eine Kündigungsschutzklage abgewiesen, schließt die Rechtskraft des Urteils Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Ausgleich etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandener Vergütungs- und Versorgungseinbußen regelmäßig aus. Ist das Urteil vom Arbeitgeber allerdings durch vorsätzliche und sittenwidrige, insb arglistige Irreführung erwirkt worden und dem Arbeitnehmer dadurch ein Vermögensschaden entstanden, kann die materielle Rechtskraft des Urteils ausnahmsweise hinter einem Schadensersatzanspruch nach § 826 zurücktreten (BAG NZA 20, 817 [BAG 19.12.2019 - 8 AZR 511/18]).

 

Rn 102

Gleiches gilt für die außerordentliche Kündigung (13 I 2 KSchG; § 626 Rn 21).

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