Rn 63

Ist ein zumutbarer (nicht: höherwertiger, BAG NZA 07, 1041 [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 239/06]) Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen vorhanden und für den vermindert leistungsfähigen ArbN geeignet (leidensgerechter Arbeitsplatz), so muss der ArbG ihn dort weiterbeschäftigen (BAG NZA 10, 1234 [BAG 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08]), ggf den Arbeitsplatz sogar mittels Weisungsrechts (§ 611 Rn 69) freimachen (BAG NZA 15, 931; krit Lingemann BB 98, 1106). Stimmt der Betriebsrat nicht nach § 99 BetrVG zu, so kann die Versetzung unterbleiben, ein Verfahren nach § 99 II BetrVG muss der ArbG nicht einleiten (BAG NZA 17, 740; BB 97, 894 [BAG 29.01.1997 - 2 AZR 9/96]; anders bei schwerbehinderten Menschen, bei kollusivem Zusammenwirken der Betriebsparteien oder wenn ArbG sich im Wege der Selbstbindung zur Durchführung verpflichtet hat, BAG NZA 17, 740 [BAG 21.02.2017 - 1 AZR 367/15]). Einen entspr Arbeitsplatz frei kündigen muss der ArbG zwar nicht (BAG NZA 15, 931 [BAG 20.11.2014 - 2 AZR 664/13]), wird ein freier leidensgerechter Arbeitsplatz allerdings anlässlich der Kündigung anderweitig besetzt, ist die Kündigung unwirksam (§ 162; BAG NZA 06, 665 [BAG 24.11.2005 - 2 AZR 514/04]). Zur Interessenabwägung s Rn 58.

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