Rn 72

Der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann die Kündigung rechtfertigen, wenn er das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder Berufsausbildungsverhältnisses (BAG NZA 15, 741 [BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13]) erforderliche Vertrauen zerstört (BAG NZA 19, 893; 17, 1051 [BAG 02.03.2017 - 2 AZR 698/15]). Auch eine ordentliche Verdachtskündigung setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (BAG NZA 19, 893; 14, 243 [BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11]; § 626 Rn 9). Der ArbG muss vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes tun, insb den ArbN anhören (Einzelheiten BAG NZA 18, 1405; Eylert/Friedrichs DB 07, 2203; § 626 Rn 9; jedoch nicht wegen Tatsachen außerhalb seiner Wahrnehmung BAG NZA 19, 893). Das Anhörungserfordernis entfällt, wenn der ArbN nicht bereit ist, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, oder sich innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht äußert (BAG NZA 14, 1015 [BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12]). Auch bei der Verdachtskündigung kann das Arbeitsgericht auf wirksame Tatkündigung erkennen (BAG NZA 10, 1227 [BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09]).

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