Rn 89

Hinsichtlich der dringenden betrieblichen Erfordernisse gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der ArbG trägt die Darlegungs- und Beweislast für die inner- oder außerbetrieblichen Gründe und den daraus resultierenden Arbeitsplatzwegfall (Rn 76). Will der ArbN anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen einwenden (Rn 77), muss er dartun, wie er sich eine solche Weiterbeschäftigung vorstellt (BAGE 102, 197 [BAG 15.08.2002 - 2 AZR 195/01]). Erst dann muss der ArbG darlegen und beweisen, dass es keinen entspr freien Arbeitsplatz im Unternehmen gibt (BAG BB 06, 1572 [BAG 22.09.2005 - 2 AZR 208/05]). Gem § 1 III 3 KSchG trägt zwar der ArbN die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl. Da der ArbG jedoch zunächst darlegen muss, welche ArbN er in die Sozialauswahl einbezogen hat und welche Sozialauswahlkriterien er wie gewichtet hat, kommt diese Beweislast kaum zum Tragen. Der ArbG trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des § 1 III 2 KSchG (BAG NZA 10, 1059 [BAG 18.03.2010 - 2 AZR 468/08] – Darlegungserleichterungen bei Massenentlassung, § 17 I KSchG; 08, 1122; Rn 8587). Für grobe Fehlerhaftigkeit der Kündigung bei Namensliste (Rn 88) ist der ArbN beweispflichtig (BAG NZA 08, 103 [BAG 19.06.2007 - 2 AZR 304/06]).

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