Rn 10

Befristete Arbeitsverträge (zur Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag, BAG NZA 17, 849 [BAG 18.01.2017 - 7 AZR 236/15]; iE BLDH/Lingemann Kap 6 Rz 1 ff M 6.1.1 ff) sind vor Ablauf einer vereinbarten Frist nicht ordentlich kündbar, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart, § 15 III TzBfG. Der ArbN kann jedoch nach Ablauf von fünf Jahren kündigen, § 15 IV TzBfG. Die Befristung selbst (auch: Altersbefristung, BAG NZA 18, 507; dagegen Lingemann NZA 18, 889) ist nur wirksam, wenn sie (nicht notwendig der ArbV insgesamt, BAG NZA 17, 638) vor Aufnahme der Tätigkeit (BAG NZA 18, 507; 17, 638 [BAG 14.12.2016 - 7 AZR 797/14]) schriftlich vereinbart wurde, § 14 IV TzBfG (zur AGB-Kontrolle § 611 Rn 59 ff). Wurde vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich keine oder eine abweichende Befristungsabrede getroffen, wahrt die spätere Befristungsvereinbarung die gesetzliche Schriftform (BAG NZA 17, 908 [BAG 15.02.2017 - 7 AZR 223/15]). Der Befristungsgrund bedarf bei kalendarischer Befristung nicht der Schriftform (BAG NZA 14, 430 [BAG 06.11.2013 - 7 AZR 96/12]), anders bei Zweckbefristung (BAG BB 06, 894 [BAG 21.12.2005 - 7 AZR 541/04]). Ein gerichtlicher Vergleich wahrt die Schriftform (BAG NZA 11, 1151 [BAG 29.06.2011 - 7 AZR 774/09]). Die Anforderungen des TzBfG gelten im Wesentlichen auch für auflösend bedingte Arbeitsverträge (§ 21 TzBfG; BAG DB 08, 1976). Formwidrige Befristung ist unwirksam, § 16 2 TzBfG, iE Rn 14.

 

Rn 11

Bei kalendermäßiger Befristung (§ 3 I iVm § 15 I TzBfG) ist der Endzeitpunkt kalendarisch bestimmt, bei Zweckbefristung (§ 3 I iVm § 15 II TzBfG) ist er von einem Ereignis abhängig, dessen Eintritt die Parteien als sicher, den Zeitpunkt jedoch als ungewiss ansehen (BAG NZA 06, 321 [BAG 21.12.2005 - 7 AZR 541/04]). Vereinbarung muss zweifelfsfrei erkennen lassen, welche Befristungsart gelten soll (BAG NZA 17, 912 [BAG 15.02.2017 - 7 AZR 291/15], Anm Merten ArbRAktuell 17, 334).

 

Rn 12

Bei kalendermäßiger Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des vereinbarten Datums, bei Zweckbefristung erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den ArbG über den Zeitpunkt der Zweckerreichung, 15 II TzBfG. Besonderheiten in § 21 IV BEEG und § 6 PflegeZG.

 

Rn 13

Materiell ist die Befristung nur wirksam, wenn sie entweder gesetzlich ausdrücklich zugelassen (§ 14 II, IIa, III TzBfG; Rn 15 ff) oder durch sachlichen Grund gerechtfertigt (§ 14 I TzBfG; Rn 18 ff) ist.

 

Rn 14

Ist die Befristung unwirksam oder wird ein ursprünglich befristetes Arbeitsverhältnis vom ArbN bewusst und mit Wissen des ArbG (BAG NZA 17, 55 [BAG 28.09.2016 - 7 AZR 377/14]) über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 15 V TzBfG, das nur nach KSchG (Rn 51 ff) kündbar ist (nicht jedoch, wenn der ArbG die befristete Vertragsverlängerung eines befristet Beschäftigten von der Unterzeichnung des Verlängerungsvertrags abhängig macht, s BAG NZA 16, 358 [BAG 07.10.2015 - 7 AZR 40/14]).

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