Gesetzestext

 

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

Rn 1

§ 619a statuiert eine von § 280 I 2 abw Beweislastverteilung bei der Arbeitnehmerhaftung und gilt nur für Arbeitsverhältnisse sowie ggf analog für sonstige Dienstverhältnisse, wenn bei diesen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung entspr angewendet werden (Berufsausbildungsverhältnisse § 10 II BBiG; BAG SAE 71, 199).

 

Rn 2

§ 619a ist in Grenzen abdingbar, zulässig daher zB Mankoabrede (BAG NZA 00, 716 f [BAG 02.12.1999 - 8 AZR 386/98]; § 611 Rn 93).

 

Rn 3

Die Beweislastregel gilt für die Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten des ArbN, nicht des ArbG (Grüneberg/Weidenkaff § 619a Rz 3 f; zu den Pflichten § 611 Rn 2444). Teleologische Reduktion, soweit die schadensstiftende Tätigkeit des ArbN nicht betrieblich veranlasst war (Staud/Richardi/Fischinger § 619a Rz 14).

 

Rn 4

Der ArbG trägt die Beweislast für schuldhaftes Handeln des ArbN. Wegen der Nähe des ArbN zum schadensstiftenden Sachverhalt muss der ArbG zunächst jedoch nur Indizien für das Verschulden vortragen (zB alleinigen Zugriff des ArbN auf bestimmte Gegenstände, BGH NZA 99, 144) und ggf beweisen. Der ArbN muss sich dazu substantiiert äußern (BAG NZA 99, 144 [BAG 17.09.1998 - 8 AZR 175/97]).

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