Rn 24

Mit der Statusklage kann der Dienstverpflichtete, solange das Vertragsverhältnis besteht, auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses klagen (BAG AP Nr 78 zu § 256 ZPO 1977), nach Beendigung allerdings nur, wenn die Feststellung für Ansprüche des Beschäftigten noch relevant sein kann (BAG NZA 02, 760). Grenze ist Treu und Glauben (§ 242) (BAG NZA 03, 341 [BAG 04.12.2002 - 5 AZR 556/01]; 98, 597 [BAG 19.11.1997 - 5 AZR 21/97]). Wird ein Arbeitsverhältnis festgestellt, hat der ArbG Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen gezahlten Honoraren und dem, was als Arbeitsentgelt hätte gezahlt werden müssen (BAG NZA 19, 1558).

 

Rn 25

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses trägt der Dienst-/Arbeitnehmer, der sich darauf beruft (BAG NJW 04, 39).

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