Rn 66

Der ArbG bestimmt mittels seines Weisungsrechts (Direktionsrecht, § 106 GewO; Rn 69), begrenzt durch die vertragliche Vereinbarung, die Art der Leistung. Der Umfang der Arbeitsleistung richtet sich nach dem Vertrag; der ArbN schuldet nur die Leistung, die er bei angemessener, dh auf Dauer ohne Gesundheitsgefährdung möglicher Ausschöpfung seiner Fähigkeiten und Kräfte nach seinem persönlichen und subj Leistungsvermögen erbringen kann (BAG NZA 20, 578 [BAG 03.12.2019 - 9 AZR 78/19]; 08, 693 f [BAG 17.01.2008 - 2 AZR 536/06]). Bleibt er dahinter deutlich zurück, kann dies eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (§ 620 Rn 71), jedoch keine Entgeltminderung (BAG aaO, 696).

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