Rn 33

Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein ArbG mit seinen ArbN bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG NZA 20, 1241 [BAG 11.06.2020 - 2 AZR 660/19]). Mehrere Unternehmen können arbeitsrechtlich einen gemeinsamen Betrieb (§ 1 I 2 BetrVG) bilden, sofern sie sich ausdrücklich oder konkludent rechtlich miteinander verbunden haben und ein einheitlicher Leitungsapparat in den zentralen personellen und sozialen Bereichen besteht (BAG NZA 14, 725 [BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12]). Von den vielen Auswirkungen des Betriebsbegriffs sind besonders wichtig die betriebsweite Reichweite der Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung (§ 1 III KSchG; § 620 Rn 80) und die Zuständigkeit des Betriebsrats gem § 1 I BetrVG. Zu Auswirkungen zunehmender Entgrenzung von Betrieben Lingemann/Steinhauser NZA 20, 87; zum Betriebsbegriff bei mobiler Arbeit Urban ArbRAktuell 22, 221.

 

Rn 34

Unternehmen ist der Rechtsträger, der einen oder mehrere Betriebe unterhält, bei juristischen Personen des Privatrechts daher die juristische Person; auch Personengesellschaften sowie eingetragene Vereine kommen in Betracht. Das Unternehmen ist der Vertragspartner des ArbN und damit ArbG. Bei der betriebsbedingten Kündigung sind anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten durch freie Arbeitsplätze unternehmensweit zu prüfen (§ 620 Rn 77; Ausn s Rn 35), Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) und Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) sind auf Unternehmensebene zu bilden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt unternehmensweit (Rn 51).

 

Rn 35

Der Konzern bestimmt sich auch im Arbeitsrecht nach § 18 I AktG (vgl §§ 8 I 2, 54 I BetrVG, 5 MitBestG). Er scheidet mangels Rechtssubjektivität als ArbG aus, der Begriff spielt jedoch eine Rolle bei uU erlaubnisfreier konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 III Nr 2 AÜG; Rn 102), der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats (§ 54 I 1 BetrVG) und bei konzernweiter Weiterbeschäftigungspflicht (vgl BAG NZA-RR 09, 205; NZA 99, 539, Anm Lingemann/v Steinau-Steinrück DB 99, 2161; iE Lingemann FS J-H Bauer, 661 ff).

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