Rn 54

Der Arbeitsvertrag ist grds formfrei, § 105 GewO. Wegen Schriftformerfordernis für Altersgrenzen (BAG NZA 18, 507; dagegen Lingemann NZA 18, 889) ist gesetzliche Schriftform (zum Schriftformerfordernis nach Tarifvertrag BAG NZA 21, 1651 [BAG 24.03.2021 - 10 AZR 16/20]) jedoch dringend zu empfehlen. Das gilt auch, da der ArbG die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem ArbN auszuhändigen hat (§ 2 NachwG), und zwar bei bestimmten Vertragsbedingungen (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Arbeitszeit) bereits spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung (§ 2 I 4 NachwG). Eine Verletzung der Nachweispflicht berührt die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags nicht, kann jedoch Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des ArbN (LAG Köln AuA 10, 370; NZA 99, 545; vgl Boudon ArbRB 06, 155) und Schadensersatzansprüche des ArbN begründen (BAG NZA 12, 750); seit der am 1.8.22 in Kraft getretenen Änderung des NachwG ist sie außerdem bußgeldbewehrt (§ 4 NachwG).

 

Rn 55

Der Arbeitsvertrag kann auch durch Bevollmächtigte geschlossen werden. Er kann auch durch konkludentes Handeln zustande kommen, wobei die Erbringung von Arbeitsleistungen und die Eingliederung in den Betrieb für sich betrachtet nicht ausreichend sind (BAG NZA 22, 1333 [BAG 26.04.2022 - 9 AZR 139/21]).

 

Rn 56

Soweit für Minderjährige als ArbG nicht § 112 I 1 und als ArbN nicht § 113 I 1 gilt, ist für den Abschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

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