Rn 8

Sie bedeutet Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Sie erfolgt idR durch Überlassung des unmittelbaren Besitzes (§ 854). Besitzverschaffung ist jedoch kein konstitutives Element des Leihvertrags. Der Entleiher muss nur die nach dem Inhalt des Vertrags erforderliche Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache erhalten (BGH ZIP 89, 375; NJW-RR 04, 1566: Leihe eines Flugzeugs mit Besatzung für Roll- und Bremsversuche). Wird über die Überlassung hinaus noch die Herstellung eines Werks oder die Leistung von Diensten geschuldet, ändert sich an der Qualifizierung als Leihe nichts, solange der Schwerpunkt des Vertrags auf der Überlassung der Sache liegt (BGH NJW-RR 04, 1566 [BGH 28.07.2004 - XII ZR 153/03]; zum Werkzeugleihvertrag s Fröhlich/Piepenstock ZVertriebsR 19, 275, 278 ff).

 

Rn 9

Der Verleiher hat sich ferner während der Zeit der Leihe jeglicher Störung des Besitzes oder der Nutzungsmöglichkeit zu enthalten. Zur Instandhaltung der Sache ist er nicht verpflichtet.

 

Rn 10

Unentgeltlichkeit bedeutet, dass objektiv keine Gegenleistung erbracht wird und die Parteien sich hierüber auch einig sind (vgl § 516 Rn 12 ff). Anders als bei der Schenkung schließt ein auch nur geringes Entgelt die Leihe aus (BGH WM 70, 853; NZM 17, 729 [BGH 20.09.2017 - VIII ZR 279/16]); für die Annahme einer ›gemischten Leihe‹ besteht kein Bedürfnis. Ein Vertrag, bei dem ein Parkplatz zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt, bei Überschreitung der Höchstparkdauer aber ein ›erhöhtes Parkentgelt‹ versprochen wird, ist ein Leihvertrag, verbunden mit einem Vertragsstrafenversprechen gem §§ 339 ff (BGH NJW 20, 755 [BGH 18.12.2019 - XII ZR 13/19] Rz 13).

 

Rn 11

Der Verleiher muss nicht Eigentümer der Sache sein. Der Eigentumsverlust lässt den Leihvertrag unberührt; der neue Eigentümer tritt jedoch, anders bei Miete und Pacht (§§ 566, 581 II), nicht in die Rechte und Pflichten des Verleihers ein (BGH NJW 94, 3156 [BGH 17.03.1994 - III ZR 10/93]).

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