Rn 1

Die – nicht zwingende (vgl § 569 V) auf alle Arten der Landpacht anwendbare (vgl Kobl NJW-RR 00, 278 [OLG Nürnberg 08.06.1999 - 1 U 480/99]) – Verweisungsnorm bezieht sich nicht (nur) auf den Gebrauch, sondern auch auf die Nutzung mit Fruchtziehungsrecht bei gleichzeitiger Verpflichtung des Pächters zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung. Die Schonfristregelung des § 569 III Nr 2 gilt hier zwar nicht, jedoch kann der säumige Pächter mit Rückwirkung immerhin die Aufrechnung erklären (§§ 543 II 2, 3; 389). ›Eigenbedarf‹ ist als außerordentlicher Kündigungsgrund (§ 594a I) nicht vorgesehen (Brandenbg v 22.9.16, 5 U Lw 19/16). Bei teilweiser Veräußerung der Pachtflächen und nicht vollständiger Zahlung an den Erwerber kann es am Verschulden fehlen; zur Hinterlegung ist der Pächter nicht verpflichtet (Brandbg Urt v 15.3.07, 5 U (Lw) 117/06). Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb angemessener Frist erklärt werden (BGH NZM 10, 552 [BGH 23.04.2010 - LwZR 20/09]); eine Abmahnung ist entbehrlich (Brandenbg AUR 15, 458). Zur Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vgl Dresden AUR 10, 317 [OLG Dresden 19.03.2010 - U XV 1164/09]; zur vorsätzlich falschen Pächterabrechnung Brandenbg v 24.3.11, 5 U Lw 27/10.

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