Rn 1

Für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume gelten die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535–548). Da der Gesetzgeber daran anschließend das Wohnraummietrecht geregelt hat, bedurfte es der Verweisungsvorschrift des § 578. Ergänzt wird das Mietrecht für Grundstücke und Räume durch §§ 579–580. § 578 gilt über § 581 II auch für die Pacht (BGH ZMR 11, 365; Dresd ZMR 19, 487 zur Bestimmbarkeit des Pachtgegenstands). Abs 3 wurde mit Wirkung per 1.1.19 durch das MietRAnpG eingeführt und verfolgt den Schutz gewerblicher Mietverhältnisse, die eingegangen werden, um die angemieteten Räume aus vornehmlich sozialem Interesse Personen zu Wohnzwecken zu überlassen. Solche Mietverträge konnten bisher beliebig befristet und ohne Grund innerhalb der gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Abs 1 wurde mW ab 1.12.20 um die Verweisung auf den neuen § 554 ergänzt (WEMoG; BGBl I 20, 2187 ff).

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