Rn 11

Die Sperrfrist greift nicht ein, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter als Ganzes/en bloc an einen Miteigentümer (vgl BGH MDR 22, 1147 [BGH 22.06.2022 - VIII ZR 356/20]) oder die Gesamthandsgemeinschaft veräußert wird, die erst anschließend nach § 3 WEG Wohnungs- oder Teileigentum schafft (BGH ZMR 94, 554).

 

Rn 12

Der BGH (ZMR 94, 554) hat festgestellt, dass die Sperrfrist auch dann nicht eingreife, wenn der jeweilige Wohnungseigentümer anstelle der früheren Miteigentümergemeinschaft gem § 566 als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten sei. Die Sperrfristregelung sei nicht dazu gedacht, den Mieter vor einer unabhängig von der Umwandlung bestehenden Eigenbedarfslage zu schützen.

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