Rn 16

Durch § 577 Ia 1 Nr 1 ist die erwerbende Personengesellschaft bzw sind die Erwerber gehindert, innerhalb der Frist § 577a I berechtigte Interessen eines Gesellschafters oder Miteigentümers – an denen der Sache nach nicht gerührt wird – geltend zu machen. Dass Vermietermehrheiten bzw eine Personengesellschaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs eines Miteigentümers bzw Gesellschafters auszusprechen können (Rn 15), gilt weiterhin (BTDrs 17/10485, 26) – wenn die Erklärung auch unwirksam ist, vgl Rn 13. Bereits der Erwerb vermieteten Wohnraums, also die Eigentumsumschreibung durch eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder eine präsumtive Miteigentümergemeinschaft iSv §§ 741 ff, 1008 ff, löst indes gem § 577a IIa Var 1 die Sperrfrist des § 577a I aus (Fleindl NZM 12, 57, 62). Ob die Absicht besteht, die Mietsache in Wohnungseigentum umzuwandeln, ist unerheblich (aA Bruns ZMR 12, 933, 936).

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