Rn 15

§ 577a Ia 1 Nr 1 (dazu LG München I WuM 19, 657; DNotI-Report 21, 41) beendet das ›Münchener Modell‹, mit dem bislang unbeanstandet (vgl ua BGH NJW-RR 12, 237 Rz 21; NJW 09, 2738 Rz 13 = ZMR 10, 99; NJW 07, 2845 Rz 12) § 577a I im Ergebnis umgangen wurde. Nach dem Münchener Modell erwirbt eine Personengesellschaft oder erwerben Mehrere (Miteigentümergemeinschaft) die Mietsache und machen für einen ihrer Gesellschafter oder einen von den Miteigentümern berechtigte Interessen nach § 573 II Nr 2 oder Nr 3 geltend. Nachdem der Gesellschafter bzw der weitere Erwerber die Mieträume inne hat, wird die Mietsache dann nach § 8 oder § 3 WEG – wie geplant – in Wohnungseigentum umgewandelt ohne dass § 577a I entgegensteht (Klühs RNotZ 12, 555; Bruns ZMR 12, 933, 936). § 577a Ia erfordert nicht, dass zusätzlich zu der nach Überlassung an den Mieter erfolgten Veräußerung an eine Personengesellschaft an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen (BGH ZMR 18, 569).

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