Rn 3

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die in § 549 II, III erwähnten Mietobjekte. § 577 regelt ein gesetzliches schuldrechtliches persönliches Vorkaufsrecht des Wohnraummieters; Burballa ZfJR 17, 121. Für den Vermieter/Veräußerer entsteht eine Doppelverpflichtung, dem Erstkäufer ggü sollte für den Fall der Vorkaufsrechtsausübung eine auflösende Bedingung vereinbart werden. Gem § 577 I 3 gelten iÜ die §§ 463 ff analog, nicht aber die §§ 1094–1104 über das dingliche Vorkaufsrecht (Hageböke/Horst DNotZ 19, 345 zum Konkurrenzverhältnis). § 577 II, III enthalten Sonderregelungen. § 577 IV enthält für Erben eine lex spec zu § 473 2. Personell ist das Vorkaufsrecht auf ein Hauptmietverhältnis beschränkt. Dem Untermieter steht auch dann kein Vorkaufsrecht zu, wenn der Hauptmieter es nicht ausüben will (vgl Staud/Rolfs § 577 Rz 12). Das Vorkaufsrecht wird von § 577 I 2 ausgeschlossen bei einem Verkauf an ›Angehörige des Haushalts‹. Es kann nur beim ersten Verkauf nach Umwandlung ausgeübt werden (BGH ZMR 07, 770).

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