Rn 2

Die Neufassung des vormaligen § 570b wurde (BTDrs 12/3254, 40) im Wesentlichen damit begründet, dass eine Ausweitung des Vorkaufsrechts zum Schutz auch der Mieter im freifinanzierten Wohnungsbau erforderlich sei (vgl Flomm Hambg GE 93, 321). Die Regelung sollte die Tendenz verstärken, dass der verkaufsbereite Vermieter die Eigentumswohnung in erster Linie seinem Mieter anbietet (Voelskow ZMR 97, 111). § 577 bezweckt, den Mieter bei einer – oft spekulativen – Umwandlung in Wohnungseigentum vor einer Verdrängung aus der Wohnung zu bewahren (Nies NZM 98, 179 f). Grund hierfür war die Beendigung des Streits zwischen dem BGH und dem BVerwG über die Anforderungen an die Abgeschlossenheitsbescheinigung durch den Beschl des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v 30.6.92 (NJW 92, 3290 = ZMR 93, 25) und die anschließende Antragsflut, die den Umwandlungsdruck speziell in größeren Ballungszentren widerspiegelte (Börstinghaus/Meyer NJW 93, 1353, 1356). § 577 ist als Pendant zu § 566 zu sehen. Gem § 577 hat der Mieter die Möglichkeit zwar nicht des Kaufvertragseintritts (§§ 464 II, 577 I 3; Bub NZM 00, 1093), wohl aber des Zustandebringens eines eigenen Kaufvertrages kraft Gesetzes zwischen ihm und dem Berechtigten. Einem Mieter, der durch Ausübung des Vorkaufsrechts erwirbt, wird eine dem Inhalt des Kaufvertrags entsprechende Rechtsposition verschafft. Er kann sich gegenüber den Miteigentümern nicht auf fortbestehende Nutzungsbefugnisse aus dem erloschenen Mietverhältnis berufen, die mit der Gemeinschaftsordnung nicht in Deckung zu bringen sind (BGH ZMR 16, 771). § 577 III soll den Mieter vor übereilten Entscheidungen schützen (Einsele GS Sonnenschein, 138).

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