Rn 8

Vorkaufsberechtigter ist nur der Endmieter, dem der Wohnraum zur tatsächlichen Nutzung überlassen ist. Str ist, ob die Kündigung des Mietverhältnisses – sei es durch den Vermieter oder Mieter – die Entstehung des Vorkaufsrechts verhindert (Schmidt-Futterer/Blank/Fervers § 577 Rz 27). Das Vorkaufsrecht kann nur im Ganzen ausgeübt werden (§ 472), dh mehrere Mieter/Berechtigte – denen jeweils die Veräußerung mitgeteilt werden muss – müssen es gemeinsam ausüben und werden dann Miteigentümer. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar; aber nach Ausübung des Vorkaufsrechts können die sich daraus ergebenden Rechte entspr einer vorher getroffenen Vereinbarung an einen Dritten abgetreten werden (vgl BGH ZMR 00, 812). Nach Flomm (Hambg GE 93, 322) soll bei Nichtausübung durch einen Mitmieter aber der andere Mieter – nicht auf einen Bruchteil beschränkt, sondern insgesamt – das Vorkaufsrecht ausüben dürfen.

 

Rn 9

Gewerbliche Zwischenmieter scheiden als Vorkaufsberechtigte aus (BGH NJW 91, 1815 [BGH 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90]). § 577 IV erweitert beim Tode des Mieters den Kreis der Berechtigten auf die Personen, die nach § 563 I, II das Mietverhältnis fortsetzen.

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