Gesetzestext

 

1Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die Übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

A. Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Wie § 461 für den Wiederkauf ordnet die Norm die Unteilbarkeit des Vorkaufsrechts an (BRHP/Faust Rz 1). Sie gilt entspr für mehrere Verpflichtete (Erman/Grunewald Rz 6). Dadurch, dass das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zusteht, soll für den Verpflichteten kein Nachteil entstehen (Mayer DNotZ 22, 173, 175, 177).

B. Gemeinschaftliche Berechtigung (S 1).

 

Rn 2

Der Inhalt, dass mehrere Berechtigte ein Vorkaufsrecht nur gemeinschaftlich ausüben können, begründet ›eine besondere gesamthandsartige Berechtigung der Beteiligten‹ am Vorkaufsrecht (BGHZ 136, 327, 329 f; Frankf NJW-RR 99, 17, 18 f; Nürnbg BeckRS 20, 35097 Rz 15). Die Berechtigten treten ggü dem Verpflichteten als Einheit auf (Mayer DNotZ 22, 173, 175). Deshalb läuft die Ausübungsfrist (§ 469 II) erst mit Mitteilung an den letzten Berechtigten (Erman/Grunewald Rz 2; BRHP/Faust Rz 3; ausf zum Fristbeginn bei mehreren Berechtigten Mayer DNotZ 22, 173, 178 ff). Damit ist Bruchteilseigentum am Vorkaufsrecht ausgeschlossen (Frankf aaO). Die Berechtigten sind Mitgläubiger (§ 432) auf die Leistung, Gesamtschuldner (§ 421) für den Kaufpreis und erwerben im Zweifel in Bruchteilsgemeinschaft (BGHZ aaO 330 f). Sie müssen den gemeinschaftlichen Erwerb im Ganzen erklären (Erman/Grunewald Rz 1; BRHP/Faust Rz 4, 5). Eine Ausübung in einem ›bewussten und gewollten Zusammenhang‹ ist nicht erforderlich (Mayer DNotZ 22, 173, 182 f aA RG 158, 57, 60). Beim Verkauf an einen Berechtigten sind die übrigen in Höhe ihrer Quote vorkaufsberechtigt (Hamm ZMR 89, 374, 375). § 472 gilt nicht für die Gesamtgläubigerschaft (§ 428, Stuttg NJW-RR 09, 952 [OLG Stuttgart 11.12.2008 - 7 U 155/08]) und Gesamthandsgemeinschaft wegen deren Vertretungsregeln (Erman/Grunewald Rz 5; s § 461 Rn 2); speziell zur Erbengemeinschaft s BGH NJW-RR 09, 1172 [BGH 13.03.2009 - V ZR 157/08] Rz 24; zu mehreren auf Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem ungeteilten Grundstück gerichteten dinglichen Vorkaufsrechten s BGH NJW 14, 3024 [BGH 11.07.2014 - V ZR 18/13], Rz 6 ff.

C. Anwachsung (S 2).

 

Rn 3

Eine Nichtausübung oder gleichstehend eine unwirksame Ausübung (BGH NJW-RR 09, 1172 [BGH 13.03.2009 - V ZR 157/08] Rz 22), zB wenn ein gemeinschaftlich Berechtigter die von jedem Berechtigten separat zu wahrende Ausübungsfrist nicht einhält (RG HRR 32 Nr 451; Stuttg NJW-RR 09, 952 [OLG Stuttgart 11.12.2008 - 7 U 155/08]), führt nicht zum Erlöschen des gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts, sondern zum Anwachsen der Berechtigung des nicht teilnehmenden Berechtigten auf die übrigen Berechtigten (BGH aaO Rz 23). Eine unwirksame Ausübung liegt auch vor, wenn der gemeinschaftlich Berechtigte nur für sich allein ausübt (BGH aaO Rz 22 f; Ausn, wenn neben dem nur für sich Ausübenden kein anderer Berechtigter sein Vorkaufsrecht ausübt: Mayer DNotZ 22, 173, 185). 2 gilt auch bei einem Verzicht eines Berechtigten (Herrler RNotZ 10, 249; aA München RNotZ 10, 265, 267).

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