I. Funktionsgebundene Werkmietwohnung, § 576a II Nr 1.

 

Rn 4

Widerspruchsrecht ist nicht gegeben (Bruns NZM 14, 543 u NZM 19, 761), wenn gestützt auf § 576 I Nr 2 mit verkürzter Frist das Mietverhältnis gekündigt und die Kündigung zugleich auf Betriebsbedarf des Dienstberechtigten gestützt wurde. Kündigt dagegen der Vermieter die funktionsgebundene Werkmietwohnung mit der ordentlichen Frist des § 573c wird das Widerspruchsrecht des Mieters nicht beeinträchtigt, wobei ohne Bedeutung ist, ob der Vermieter auch über das Sonderkündigungsrecht in verkürzter Frist hätte kündigen können.

II. Vom Mieter zu vertretende Beendigung des Dienstverhältnisses, § 576a II Nr 2.

 

Rn 5

1. Alt: Der Mieter kann sich nicht auf die Sozialklausel berufen, wenn er das Dienstverhältnis selbst grundlos aufgelöst oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses begründeten Anlass gegeben hat. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den weiten Begriff der ›Auflösung‹ gewählt, sodass es nicht formell darauf ankommt, wer das Mietverhältnis gekündigt hat oder ob es einvernehmlich aufgelöst bzw aufgehoben wurde. Hat der Mieter das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund gem § 626 fristlos gekündigt, kann er sich auch weiterhin auf Sozialklausel berufen, wenn der Vermieter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

 

Rn 6

2. Alt: Der Mieter kann sich auf die Härteklausel nicht stützen, wenn der Dienstberechtigte seinerseits das Mietverhältnis aus einem Grund aufgelöst hat, den wiederum der Mieter weitgehend allein zu vertreten hat. Ausreichend ist, dass minderschweres schuldhaftes Verhalten des Mieters gegeben ist, das die Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen lässt. Abw Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters, § 576a III, sind unwirksam.

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