Rn 2

Die Regelung des § 576a gilt auch für ordentliche Kündigungen einer Werkmietwohnung während des laufenden Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses, wenn das Mietverhältnis bereits länger als 10 Jahre (vgl § 576 I Nr 1) dauert, der Vermieter nach Tod des Mieters von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gem § 563 IV Gebrauch macht und bei Ablauf eines befristeten Altmietverhältnisses mit Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Keine Anwendung findet § 576a bei qualifizierten Zeitmietverträgen (§ 575) und bei Wohnungen nach § 549 II.

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