Rn 20

Nach der Streichung der früheren 5-Jahres-Begrenzung ist genau zu prüfen, ob und ggf inwieweit die formularmäßige Festsetzung langer – sogar 5 Jahre übersteigender – Laufzeiten zulässig ist (Derleder NZM 01, 649, 655). Da § 309 Nr 9a auf Mietverträge nicht anwendbar ist, sind nicht schon wie bei Verträgen über die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen Formularklauseln unwirksam, die den anderen Teil länger als 2 Jahre binden. Mietverträge unterliegen hinsichtlich der Laufzeit allerdings der Inhaltskontrolle nach § 307. Die Vereinbarung einer langen Mietzeit als solcher soll noch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters iSd § 307 bedeuten (Schmidt-Futterer/Lindner § 575 Rz 89 ff, Lützenkirchen ZMR 01, 769, 771; Blank ZMR 02, 797 ff, 801), denn das Gesetz habe die Höchstdauer für einen Mietvertrag auf 30 Jahre bzw auf Lebenszeit einer Partei festgelegt (§ 544).

 

Rn 21

Hinz (MietPrax Fach 1 Rz 457) verweist darauf, dass der BGH (NJW 94, 2693; 96, 1677 [BGH 07.02.1996 - IV ZR 16/95]) vorformulierte Laufzeiten von mindestens 10 Jahren in Hausrat- und Unfallversicherungsverträgen für unwirksam hält, weil dermaßen lange Laufzeiten in erheblicher Weise in die Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers eingriffen. Dem Versicherungsnehmer werde die Möglichkeit genommen, sich während der Laufzeit durch Annahme günstigerer Angebote Marktgerecht zu verhalten; auch könne er auf unvorhergesehene Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit einer Anpassung oder Beendigung des Versicherungsvertrags reagieren. Diese Erwägungen sollen auf einen langfristigen Zeitmietvertrag übertragbar sein. Die Bindung an eine Mietwohnung, welche den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt, sei für diesen wesentlich einschneidender, als die Bindung an einen Versicherungsvertrag.

 

Rn 22

Nach alledem dürfte bei einem Zeitmietvertrag eine formularmäßige Laufzeitbestimmung von länger als 5 Jahren durchaus schon problematisch sein (Derleder NZM 01, 649, 655; Hinz NZM 03, 659; vgl auch Feuerlein WuM 01, 371, aA Blank ZMR 02, 797 ff, 801). Eine ›personale Teilunwirksamkeit‹ wird vom AG Frankfurt/M (ZMR 07, 622) zulasten des Vermieters angenommen, wenn dieser sich auf die Nichtigkeit der Befristung beruft und Eigenbedarf geltend macht (aA AG Böblingen/LG Stuttgart WuM 07, 582).

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