Rn 2

§ 570 schließt vGw ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Rückgabeanspruch aus § 546a I aus. Auf einen Herausgabeanspruch aus §§ 985, 812 ist § 570 als eng auszulegende Sondervorschrift (BGH NJW-RR 14, 1423 [BGH 27.06.2014 - V ZR 51/13] Rz 41) nicht anzuwenden (BGH NJW 64, 1791). Konkurrieren Ansprüche, greift § 570, weil der vermietende Eigentümer nicht schlechter gestellt werden darf (BGH ZMR 98, 754). Für die Anwendung kommt es weder auf die Art der vertraglichen Ansprüche des Mieters noch auf deren Höhe an. Etwas anderes kann nach § 242 gelten (RGZ 160, 91; Köln NJW-RR 92, 1162). Die Parteien können außerdem vereinbaren, dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (BGH ZMR 03, 415, 416).

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