Rn 1

Die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 57 I macht die Eintragung unzulässig und führt zur Amtslöschung (§ 395 FamFG). Das Registergericht prüft die Voraussetzungen der §§ 57, 58 und sonstige Nichtigkeitsgründe der Satzung (Verletzung zwingender Rechtsvorschriften). Unerheblich ist, ob das Gericht die Satzung für unzweckmäßig, unklar oder für redaktionell überarbeitungsbedürftig hält (Hamm NJW-RR 95, 119 [OLG Hamm 21.06.1994 - 15 W 16/94]). Da die Satzung nach § 59 II in Abschrift beim Registergericht einzureichen ist, bedarf sie faktisch der Schriftform. Sie Satzung kann auch in einem Dialekt oder einer Fremdsprache abgefasst sein, allerdings ist eine hochdeutsche Fassung mit einzureichen, die bei einer Fremdsprache von einem vereidigten Übersetzer beglaubigt sein muss (LG Osnabrück RPfleger 65, 304 – zu Plattdeutsch; aA Grüneberg/Ellenberger Rz 1: nur Hochdeutsch, Ausnahme nur für sorbische Minderheit). Die Satzung kann eindeutig auf eine beigefügte bestimmte Fassung der Satzung eines anderen Vereins verweisen (statische Verweisung, Hamm NJW-RR 88, 183 [OLG Hamm 24.07.1987 - 15 W 7/87]).

 

Rn 2

Die Angabe des Zwecks muss so genau sein, dass der Vereins als wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich (§§ 21, 22) eingestuft werden kann. Die Satzung muss den Sitz (§ 24) angeben und die Eintragungsabsicht kundtun, nicht aber den Sitz des Registergerichts oder die Registernr (Karlsr BB 13, 2690). Fehlt es daran und erfolgt gleichwohl die Eintragung, soll der Mangel durch einen formlosen Beschl der Mitgliederversammlung geheilt werden können (Grüneberg/Ellenberger Rz 1). Da es aber keine gesetzliche Formvorschrift für die Satzung gibt (MüKo/Leuschner Rz 3), wird man bei längerem Fortbestehen der Eintragung den Willen zur Rechtsfähigkeit als stillschweigenden Satzungsbestandteil ansehen können.

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