Rn 12

S zunächst § 543 Rn 1. Wann eine nachhaltige (Rn 11) Störung (Rn 10) des Hausfriedens (Rn 9) unzumutbar ist, entzieht sich einer Definition und ist stets das Ergebnis einer – sorgfältigen! – wertenden Betrachtung (BGH NJW 14, 2566 Rz 15). Herauszuarbeiten ist, was jeweils für die andere Partei spricht, zB: Alter, Dauer des Mietvertrags, Grad eines etwaigen Verschuldens, Krankheit, Häufigkeit, Dauer und Schwere des Pflichtverstoßes. Bei der Abwägung sind die Wertungen des Grundgesetzes (BGH NZM 05, 300, 301), ua der Gesichtspunkt des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 II GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art 2 I GG), das Sozialstaatsprinzip, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, so dass zB auch zu prüfen ist, ob die Störungen eines krankheitsbedingt verwirrten Mitbewohners bei grundgesetzorientierter Wertung noch als hinnehmbar angesehen werden können (Karls MDR 00, 578; AG Lichtenberg IMR 14, 419; AG Düren WuM 10, 627). Im Rahmen der Abwägung sind ferner die Interessen der übrigen Hausbewohner zu berücksichtigen (BGH NZM 05, 300, 301 [BGH 08.12.2004 - VIII ZR 218/03]; AG Lichtenberg IMR 14, 419). Wenn eine Seite die Pflichtverletzung der anderen ›provoziert‹, ist dem Provokateur eine Fortsetzung des Mietvertrags idR nicht unzumutbar (BGH NJW 14, 2566 [BGH 04.06.2014 - VIII ZR 289/13] Rz 23; WuM 86, 60). Auch eine Beleidigung stellt sich als weniger verletzend dar, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer bereits vorgegebenen streitigen Atmosphäre erfolgt oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist. Demgegenüber haben manche Beleidigungen ein solches Gewicht, dass die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung auf der Hand liegt (LG München I ZMR 16, 449).

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