Rn 10

Der Hausfrieden (Rn 9) wird gestört, wenn eine der Vertragsparteien in schwerwiegender Weise gegen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verstößt (BGH NJW 15, 1239 [BGH 18.02.2015 - VIII ZR 186/14] Rz 13). Beim Mieter ist das va die Pflicht aus § 241 II, sich beim Gebrauch der Mietsache (§ 535 Rn 157 ff) so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden (§ 535 Rn 10); auf ein Verschulden kommt es nicht an (BGH NZM 05, 300, 301 [BGH 08.12.2004 - VIII ZR 218/03]; LG Hamburg WuM 21, 486; s.a. BGH NJW 16, 2805 [BGH 29.06.2016 - VIII ZR 173/15] Rz 17); dieses ist aber bei der Zumutbarkeitserwägung (Rn 12) zu berücksichtigen (KG ZMR 04, 261, 263; AG Düren WuM 10, 627). Eine Störung kann daher auch dann vorliegen, wenn diese durch einen krankheitsbedingt verwirrten oder psychisch kranken Mieter verursacht wird (LG München I ZMR 16, 449). Liegt es so, sind die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des GG und der besonderen Schutzbedürftigkeit des kranken Mieters gegeneinander abzuwägen (BGH NZM 05, 300, 301 [BGH 08.12.2004 - VIII ZR 218/03]). Die Verpflichtung zur Toleranz endet dort, wo durch das Verhalten des psychisch erkrankten Mieters die Gesundheit anderer Mieter im Haus ernsthaft gefährdet wird (LG Hamburg WuM 21, 486). Jede Vertragspartei muss sich die Störungen des Hausfriedens zurechnen lassen, die ihr Verhalten verursacht hat oder die adäquat darauf zurückgehen. Dem Mieter sind daher Störungen des Untermieters oder des Mitbenutzers, zB Kinder (aA LG Berlin ZMR 22, 799), der Räume zuzurechnen (LG München I ZMR 16, 449) sowie die Störungen von Erfüllungsgehilfen. Besucher, die sich im Einverständnis mit dem Mieter in der Wohnung aufhalten, sind im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehilfen anzusehen (BGH NZM 20, 885 [BGH 25.08.2020 - VIII ZR 59/20] Rz 23; 17, 26 Rz 17). Anders ist es ggf auch nicht, wenn nur einer von mehreren Mietern stört (so zum Bruchteilseigentümer BGH NZM 18, 1024 [BGH 14.09.2018 - V ZR 138/17] zu § 18 WEG).

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