Rn 157

Aus § 569 II ergibt sich, dass der Wohnraummieter die Mietsache grds so gebrauchen darf, dass er andere nicht nachhaltig stört (s im Einzelnen § 569 Rn 9 ff). Ferner muss sich der Mieter so verhalten, dass er andere nicht durch Geräusche und Gerüche oder Einwirkungen in der Gesundheit beeinträchtigt/gefährdet. Erlaubt sind Störungen, die für den Wohnraummieter unvermeidbar sind oder auf die er nach einer Abwägung seiner Grundrechte ggü den Rechten anderer (BGH ZMR 18, 19 Rz 13: Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme) und den Wertungen vergleichbarer Regelungen einen Anspruch hat. Es gilt insoweit § 14 WEG Rn 38 analog. Die folgenden Anmerkungen gelten mit dieser Maßgabe.

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