Rn 38

Bei der Prüfung, ob ein Tun oder Nichttun beeinträchtigt, sind die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 10, 220 Rz 18; BGH NZM 17, 447 Rz 15; NJW 12, 3719 [BGH 28.09.2012 - V ZR 251/11] Rz 10). Bei Auslegung und Anwendung, was als zu unterlassender Nachteil zu verstehen ist, sind die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen aufgrund einer fallbezogenen Abwägung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG NJW 10, 220 [BVerfG 06.10.2009 - 2 BvR 693/09] Rz 19; NZM 17, 447 [BGH 13.01.2017 - V ZR 96/16] Rz 15). Konflikte sind fallbezogen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG ZMR 10, 206 Rz 24).

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