Rn 11

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gem. § 241 II aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (BGH NJW-RR 21, 1093 [BGH 22.06.2021 - VIII ZR 134/20] Rz 19; NZM 20, 885 [BGH 25.08.2020 - VIII ZR 59/20] Rz 19; NJW 15, 1239 [BGH 18.02.2015 - VIII ZR 186/14] Rz 13). Eine Störung ist jedenfalls dann nachhaltig, wenn sie zu einem Dauerzustand wird. Im Einzelfall reicht es aber auch aus, dass sie häufiger vorkommt. Einzelne Störungen oder solche, die nur ganz vereinzelt auftreten, genügen hingegen für eine Kündigung grds nicht (LG München I NZM 13, 25, 26). Bei Straftaten oder schwerwiegenden Verstößen kann ausnahmsweise aber auch etwas anderes gelten (LG München I NZM 13, 25, 26 [LG München I 10.10.2012 - 14 S 9204/12]). Ein ›Wohlverhalten‹ nach einer Kündigung ändert an der Nachhaltigkeit nichts (LG Karlsruhe IMR 13, 361).

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